§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 23.06.2013 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein Evangelische Heilig-Geist-Kirche Rhade“ und hat seinen Sitz in Dorsten. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Holsterhausen/Lippe am Standort Rhade.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- a) die Erhebung von Beiträgen und Umlagen,
- b) die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Veranstaltungen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen),
- c) die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für die Kirchengemeinde
mit dem Ziel der Förderung
- a) des Erwerbs, Erhalts und der Gestaltung von Kirchengebäuden,
- b) der Arbeit mit Kindern, Konfirmanden und Jugendlichen,
- c) der Arbeit mit Erwachsenen und Senioren,
- d) christlich-kultureller Angebote,
- e) diakonischer Maßnahmen.
(4) Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Kirchengemeinde Holsterhausen/Lippe, aber auch durch die unmittelbare Übernahme von Kosten im Sinne von § 2 Abs. 3 erfolgen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(7) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(8) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand bzw. die Abteilungsleitung. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 30.06. und 31.12. zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist der oder dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§5 Beiträge und sonstige Einnahmen
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
(2) Das Vermögen des Vereins ist verzinslich und mündelsicher anzulegen.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassiererin oder dem Kassierer sowie zwei Beisitzern.
(2) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende, die Kassiererin oder der Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Mitglieder des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Holsterhausen/Lippe dürfen den Vorstandssitzungen als beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht) jederzeit beiwohnen.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(7) Scheiden Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand im Laufe eines Jahres aus, kann der Vorstand neue Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
(8) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin per Briefpost oder E-Mail allen Mitgliedern anzukündigen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Mitglieder des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Holsterhausen/Lippe dürfen der Mitgliederversammlung als beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht) jederzeit beiwohnen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(7) Die Art der Abstimmung wird durch die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn mindestens ein erschienenes Mitglied dies beantragt.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§9 Abteilungen
- Die Bildung oder Auflösung von Abteilungen muss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Jede Abteilung bestimmt eine Abteilungsleitung, bestehend aus Abteilungsleiter und Kassierer.
- Der Abteilungsleiter ist beratendes Mitglied des Vorstands.
- Für jede Abteilung können unterschiedliche Beiträge in der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
- Die Abteilungen verwalten ihre Einnahmen und Ausgaben selbstständig. Sie sind dem Vorstand gegenüber jedoch rechenschaftspflichtig und nehmen an der Kassenprüfung teil.
- Die Aufnahme und der Austritt von Mitgliedern wird von den Abteilungsleitungen verwaltet.
§10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die unter § 2 genannte Kirchengemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der kirchlichen Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§11 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.