{"id":15,"date":"2014-02-20T21:29:52","date_gmt":"2014-02-20T19:29:52","guid":{"rendered":"http:\/\/kirha.aufserver2.hieriminternet.de\/foerderverein\/?p=15"},"modified":"2022-06-12T13:37:13","modified_gmt":"2022-06-12T11:37:13","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/kirha.aufserver2.hieriminternet.de\/foerderverein\/?page_id=15","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p><strong> \u00a71 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr <\/strong><\/p>\n<p>(1) Der am 23.06.2013 gegr\u00fcndete Verein f\u00fchrt den Namen \u201eF\u00f6rderverein Evangelische Heilig-Geist-Kirche Rhade\u201c und hat seinen Sitz in Dorsten. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erh\u00e4lt nach der Eintragung den Zusatz \u201ee.V.&#8220;.<\/p>\n<p>(2) Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p><strong> \u00a72 Vereinszweck <\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinn des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung.<\/p>\n<p>(2) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle F\u00f6rderung der Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Holsterhausen\/Lippe am Standort Rhade.<\/p>\n<p>(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:<\/p>\n<ol>\n<li>a) die Erhebung von Beitr\u00e4gen und Umlagen,<\/li>\n<li>b) die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Veranstaltungen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen),<\/li>\n<li>c) die Durchf\u00fchrung von \u00d6ffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art f\u00fcr die Kirchengemeinde<\/li>\n<\/ol>\n<p>mit dem Ziel der F\u00f6rderung<\/p>\n<ol>\n<li>a) des Erwerbs, Erhalts und der Gestaltung von Kirchengeb\u00e4uden,<\/li>\n<li>b) der Arbeit mit Kindern, Konfirmanden und Jugendlichen,<\/li>\n<li>c) der Arbeit mit Erwachsenen und Senioren,<\/li>\n<li>d) christlich-kultureller Angebote,<\/li>\n<li>e) diakonischer Ma\u00dfnahmen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(4) Die F\u00f6rderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Kirchengemeinde Holsterhausen\/Lippe, aber auch durch die unmittelbare \u00dcbernahme von Kosten im Sinne von \u00a7 2 Abs. 3 erfolgen.<\/p>\n<p>(5) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p>(6) Die Organe des Vereins (\u00a7 6) \u00fcben ihre T\u00e4tigkeit ehrenamtlich aus.<\/p>\n<p>(7) Mittel, die dem Verein zuflie\u00dfen, d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke verwendet werden.<\/p>\n<p>(8) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>(9) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralit\u00e4t. Er r\u00e4umt den Angeh\u00f6rigen aller V\u00f6lker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religi\u00f6ser und weltanschaulicher Toleranz.<\/p>\n<p><strong> \u00a73 Erwerb der Mitgliedschaft <\/strong><\/p>\n<p>(1) Mitglied des Vereins k\u00f6nnen nat\u00fcrliche und juristische Personen werden.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand bzw. die Abteilungsleitung. Der Aufnahmeantrag Minderj\u00e4hriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.<\/p>\n<p><strong> \u00a74 Beendigung der Mitgliedschaft <\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.<\/p>\n<p>(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegen\u00fcber schriftlich zu erkl\u00e4ren. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 30.06. und 31.12. zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verst\u00f6\u00dft. \u00dcber den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Vor dem Beschluss \u00fcber den Ausschluss ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist der oder dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.<\/p>\n<p>(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zul\u00e4ssig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.<\/p>\n<p><strong> \u00a75 Beitr\u00e4ge <\/strong><strong>und sonstige Einnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Von den Mitgliedern werden Beitr\u00e4ge erhoben. Die H\u00f6he des Beitrages sowie dessen F\u00e4lligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung k\u00f6nnen auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseins\u00e4tze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.<\/p>\n<p>(2) Das Verm\u00f6gen des Vereins ist verzinslich und m\u00fcndelsicher anzulegen.<\/p>\n<p><strong> \u00a76 Organe des Vereins <\/strong><\/p>\n<p>Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p><strong> \u00a77 Vorstand <\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassiererin oder dem Kassierer sowie zwei Beisitzern.<\/p>\n<p>(2) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende, die Kassiererin oder der Kassierer bilden den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand (Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB).<\/p>\n<p>Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch je zwei Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands vertreten.<\/p>\n<p>(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. Er bleibt bis zur satzungsgem\u00e4\u00dfen Neuwahl des Vorstandes im Amt. W\u00e4hlbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstands\u00e4mter k\u00f6nnen nicht in einer Person vereinigt werden.<\/p>\n<p>(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Ma\u00dfgabe der Satzung und der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>(5) Mitglieder des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Holsterhausen\/Lippe d\u00fcrfen den Vorstandssitzungen als beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht) jederzeit beiwohnen.<\/p>\n<p>(6) Satzungs\u00e4nderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbeh\u00f6rden aus formalen Gr\u00fcnden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs\u00e4nderungen m\u00fcssen der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>(7) Scheiden Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand im Laufe eines Jahres aus, kann der Vorstand neue Mitglieder kommissarisch bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung berufen.<\/p>\n<p>(8) Die T\u00e4tigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.<\/p>\n<p><strong> \u00a78 Mitgliederversammlung <\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung findet j\u00e4hrlich im ersten Quartal des Jahres statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gr\u00fcnde und des Zwecks vom Vorstand verlangt.<\/p>\n<p>(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin per Briefpost oder E-Mail allen Mitgliedern anzuk\u00fcndigen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.<\/p>\n<p>(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p>(4) Mitglieder des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Holsterhausen\/Lippe d\u00fcrfen der Mitgliederversammlung als beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht) jederzeit beiwohnen.<\/p>\n<p>(5) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.<\/p>\n<p>(6) Bei Beschl\u00fcssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine \u00c4nderung der Satzung enth\u00e4lt, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich. Die \u00c4nderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.<\/p>\n<p>(7) Die Art der Abstimmung wird durch die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn mindestens ein erschienenes Mitglied dies beantragt.<\/p>\n<p>(8) Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt j\u00e4hrlich zwei Kassenpr\u00fcferinnen oder Kassenpr\u00fcfer.<\/p>\n<p>(9) \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollf\u00fchrerin oder dem Protokollf\u00fchrer und der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.<\/p>\n<p><strong> \u00a79 Abteilungen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Die Bildung oder Aufl\u00f6sung von Abteilungen muss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.<\/li>\n<li>Jede Abteilung bestimmt eine Abteilungsleitung, bestehend aus Abteilungsleiter und Kassierer.<\/li>\n<li>Der Abteilungsleiter ist beratendes Mitglied des Vorstands.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>F\u00fcr jede Abteilung k\u00f6nnen unterschiedliche Beitr\u00e4ge in der Mitgliederversammlung festgelegt werden.<\/li>\n<li>Die Abteilungen verwalten ihre Einnahmen und Ausgaben selbstst\u00e4ndig. Sie sind dem Vorstand gegen\u00fcber jedoch rechenschaftspflichtig und nehmen an der Kassenpr\u00fcfung teil.<\/li>\n<li>Die Aufnahme und der Austritt von Mitgliedern wird von den Abteilungsleitungen verwaltet.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong> \u00a710 Aufl\u00f6sung des Vereins <\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgel\u00f6st werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.<\/p>\n<p>(2) Zur Aufl\u00f6sung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich.<\/p>\n<p>(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung amtierenden Vorstandsmitglieder.<\/p>\n<p>(4) Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder Wegfall des steuerbeg\u00fcnstigten Zweckes gem\u00e4\u00df \u00a7 2 dieser Satzung f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten \u00fcbersteigt, an die unter \u00a7 2 genannte Kirchengemeinde, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich zur F\u00f6rderung der kirchlichen Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.<\/p>\n<p><strong> \u00a711 Inkrafttreten <\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a71 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr (1) Der am 23.06.2013 gegr\u00fcndete Verein f\u00fchrt den Namen \u201eF\u00f6rderverein Evangelische Heilig-Geist-Kirche Rhade\u201c und hat seinen Sitz in Dorsten. 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